Bebauungsplan

Der Bebauungsplan, der von der Gemeindevertretung anhand des Flächenwidmungsplanes festgelegt wird, enthält jene Bestimmungen, wie in den einzelnen Teilen des Baulandes gebaut werden darf.

Einsichtnahme
Um zu erfahren, ob und wie auf dem gewünschten Grundstück gebaut werden darf, liegen bei den Gemeindeämtern die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne zur allgemeinen Einsicht auf. Detaillierte Informationen, wo und ob es für bestimmte Gebiete Abdrucke der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne gibt, erhalten Sie auf der Website der Baurechtsverwaltung.

Änderung
Die Gemeindevertretung hat die gesetzliche Möglichkeit, die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne abzuändern. Im Zuge dessen kann eine zeitlich befristete Bausperre für das betroffene Gebiet für die Dauer von zwei Jahren verhängt werden. Innerhalb dieser Zeit können Neu-, Zu- oder Umbauten sowie Grundabteilungen nur unter gewissen Voraussetzungen von der Gemeindevertretung oder dem Gemeindevorstand bewilligt werden.

Die Entwürfe für Abänderungen oder Festsetzungen der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne werden sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht am Gemeindeamt aufgelegt. Die Zeit der Auflegung wird an den Amtstafeln des Rathauses oder des Gemeindeamtes kundgemacht. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Stellungnahmen zum Entwurf bei den zuständigen Stellen eingebracht werden. Diese werden dann der Gemeindevertretung vorgelegt. Sie stellen jedoch kein Rechtsmittel dar.

erstellt von Stefanie Kollmann-Obwegeser veröffentlicht 22.06.2022, zuletzt geändert 01.02.2024